Abfallentsorgung bei Baustellen

Aus gegebenem Anlass hat das Amt für Abfallwirtschaft darauf hin gewiesen, dass Abfalltonnen außerhalb von Baustellenbereichen zur Entleerung bereitgestellt werden müssen. Das gelte auch dann, wenn einzelne Fahrbahnen mittels Baustellenampel befahrbar sind. Paragraf 37 der Straßenverkehrsordnung regelt, dass im Geltungsbereich von Ampeln nicht angehalten werden darf – dies gilt auch für Entsorgungsfahrzeuge. Folglich dürfen diese auch nicht zur Behälterleerung oder Sperrmüllentsorgung in dem ampelgeregelten Abschnitt stehen bleiben. Auch alle weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen wie „Sperrscheiben“ sind von den Entsorgern zu beachten. Aufgrund ihrer Größe dürfen Entsorgungsfahrzeuge auch nicht in Baustellen hineinfahren. Grundstücke, die nicht direkt von einer Baustelle betroffen sind, aber über keine ausreichende Wendemöglichkeit verfügen, können ebenfalls nicht angefahren werden. In solchen Fällen sind die Tonnen an dem nächsten, anfahrbaren Standort zur Entleerung bereitzustellen. Bei Fragen zu Baumaßnahmen geben die jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen Auskunft.

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