Höhere Kosten für Anwälte, Gerichte und Notare

Am 1. August ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Dadurch haben sich sowohl das Rechtsanwaltsvergütungs- als auch das Gerichtskosten- und Notarkostengesetz geändert. Verbraucher müssen bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nun wesentlich tiefer in die Tasche greifen, ebenso für die Beauftragung eines Notars und bei gerichtlichen Verfahren. Eingeschlossen sind dabei auch die Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren. Unverändert bleibt, dass der Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens von Verbrauchern maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und für die Erstberatung eines Verbrauchers höchstens 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen darf. Die Mindestgebühr für Gerichtskosten für die Beantragung eines Mahnbescheides beträgt statt 23 nunmehr 32 Euro. Wer einen Vollstreckungsbescheid durch das Gericht erlassen will, muss 26 Euro bei Gericht einzahlen. Bei einem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe haben Verbraucher seit August eine Beratungshilfegebühr von 15 statt zuvor 10 Euro zu zahlen.

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