Neue Regelung für Zwickau Pass

zwickaupassDie Bewilligung des Zwickau-Passes für einkommensschwache Einwohner ist seit 1. August neu geregelt. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde von zwei auf sechs erweitert. Anspruchsberechtigt war bisher jeder Einwohner, der seinen Hauptwohnsitz in Zwickau hat und bei dem entweder ein Leistungsbezug nach SGB XII oder ein Leistungsbezug nach SGB II (Hartz IV) vorlag.

Künftig gilt der Pass auch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen; Personen, die auf Leistungen nach SGB II verzichten, um Wohngeld zu beziehen; für Personen, die Unterhalt nach § 39 SGB VIII erhalten und deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen von der Kostenheranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII befreit sind sowie Personen, welche für ihre minderjährigen Kinder einen Kinderzuschlag gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz erhalten (für jedes zu berücksichtigende Kind 140 Euro monatlich gemäß § 6a Abs. 2 BKGG).

Der Zwickau Pass beinhaltet Ermäßigungen von 30 Prozent beim Besuch des August Horch Museums. 50-prozentige Ermäßigungen gibt es beim Besuch von Strandbad Planitz, Schwimmhalle Flurstraße, von Gewandhaus, Theater in der Mühle, Puppentheater (in der Zeit von Montag bis Freitag ohne Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Gastspiele und Sonderveranstaltungen) sowie bei der Teilnahme an Ferienangeboten des öffentlichen Trägers, beim Schülerferienticket des Verkehrsverbundes Mittelsachsen und für die Nutzung des Stadtarchivs.

Kostenlos können Passinhaber Kultureinrichtungen der Stadt, Museen und Galerien, die Stadtbibliothek mit ihren Zweigstellen sowie Kursangebote im Bereich Hörfunk, Fernsehen und Multimedia der Sächsischen Aufbau- und Erprobungskanäle, Standort Zwickau (SAEK Zwickau) nutzen.

Der Antrag für den Zwickau-Pass kann im Amt für soziale Angelegenheiten, Innere Schneeberger Straße 26, gestellt werden. Der Pass ist nicht übertragbar. Er besitzt Gültigkeit bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Danach muss das Dokument neu beantragt werden.

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