Verbrennen von Pflanzenabfällen nur im Ausnahmefall

Die allgemeine Meinung, dass im April Pflanzenabfälle verbrannt werden dürfen, ist falsch. Wie die Stadtverwaltung Reichenbach noch einmal betonte, dürfen pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken nur dann verbrannt werden, wenn eine anderweitige Nutzung/Entsorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Kompostierung oder die Entsorgung im Wertstoffhof Schneidenbach haben immer Vorrang vor dem Verbrennen. Sollte das Verbrennen ausnahmsweise notwendig werden, ist das entsprechend der Sächsischen Pflanzenabfallverordnung werktags (einschließlich Samstag) nur maximal zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr möglich.Grundsätzlich dürfen die Nachbarn durch den Rauch nicht belästigt werden. Sonn- und feiertags ist das Abbrennen von Gartenabfällen generell verboten. Brandschutzbestimmungen müssen eingehalten und Reste des Feuers gut abgelöscht werden. Auch die Windrichtung sollte man beachten. Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung kontrollieren das ordnungsgemäße Verbrennen der pflanzlichen Abfälle stichprobenartig. Gegen Verstöße werde konsequent vorgegangen und die Verursacher im Sinne des Allgemeinwohls zur Verantwortung gezogen.

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