Traumreise mit Trauschein

Mit dem Trauschein in der Hand geht es für viele Paare zu allererst auf Hochzeitsreise. Manches Paar hat eine romantische Pauschalreise gebucht, andere wiederum lieben das Abenteuer und fahren mit Sack und Pack zum Zelten. Und auch ein individuell gebuchtes Hotelzimmer steht bei einigen hoch im Kurs, wenn es in die Flitterwochen geht. Viele Verbraucher wissen aber nicht, dass separat gebuchte Unterkünfte rechtlich abzugrenzen sind von einer Pauschalreise, die man bei einem Reiseveranstalter im Internet oder im Reisebüro bucht. Vertragsinhalt ist das Überlassen von einem Zimmer im privaten Hotel oft gekoppelt mit Frühstück, Halb- oder Vollpension. „Das Zimmer steht meist erst ab 14 Uhr zur Verfügung und muss am Abreisetag in der Regel bis 12 Uhr geräumt werden. Wenn die Verliebten das Zimmer später verlassen, kann der Hotelier den vollen Preis für einen weiteren Tag fordern“, informiert Sigrid Woitha von der Verbraucherzentrale Sachsen. Grundsätzlich darf im Hotelzimmer ohne Einwilligung des Hoteliers auch kein Besuch empfangen werden. Wenn das junge Paar noch Gratulanten erwartet, können diese in gesonderten Räumlichkeiten empfangen werden. „Die Wahrscheinlichkeit ist zwar bei Hochzeitsreisenden gering, aber der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass auch keine fremden Personen ohne Einwilligung des Hotels im Zimmer mit schlafen dürfen“, so Woitha. Entschließt sich das Paar, seinen Hotelaufenthalt vorzeitig zu beenden, um in einem anderen idyllischen Urlaubsort weiter zu flittern, muss es damit rechnen, dass das Hotel Schadenersatzansprüche geltend machen kann. „Allerdings müssen ersparte Aufwendungen, die zum Beispiel durch Wiedervermietung des Zimmers anfallen, gegengerechnet werden“, erklärt Woitha.

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