Partnervermittlungen: Verändertes Widerrufsrecht

Das Geschäft mit der Einsamkeit floriert weiterhin. Partnersuchende begeben sich sowohl online als auch ganz konventionell in die Hände von professionellen Partnervermittlern, um die Traumfrau oder den Traummann zu finden. „Gegen eine seriöse Partnervermittlung ist nichts einzuwenden, allerdings sollten auch diese Verträge genau geprüft werden“, meint Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Sachsen. Seit dem 13. Juni hat sich auch bei Partnervermittlungsverträgen, die oftmals in der Wohnung des Suchenden abgeschlossen werden, beim Widerrufsrecht einiges geändert. Derartige „Haustürgeschäfte“ gelten als Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume. Bei diesen Verträgen besteht immer ein Widerrufsrecht, auch wenn der Verbraucher nicht überrumpelt wurde oder der Vertreter zum Vertragsabschluss bestellt wurde. Es beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. „Das Partnervermittlungsinstitut muss vorvertraglich über das Widerrufsrecht belehren, und das lesbar und unter Nennung des Partnervermittlungsinstitutes auf Papier“, informiert Fischer. Die Belehrung kann auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger, z. B. USB-Stick, erfolgen. Um die geforderten Informationspflichten zu erfüllen, kann das Partnervermittlungsinstitut die neue Musterwiderrufsbelehrung verwenden. Über eine mögliche Verpflichtung zum Wertersatz muss das Partnervermittlungsinstitut ebenfalls informieren. – Foto: dpa

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