Gerichtskosten von Hochwasseropfern können gestundet werden

urn:newsml:dpa.com:20090101:100528-10-11241Das Sächsische Justizministerium hat die Voraussetzungen für eine Stundung von Gerichtskosten für Opfer des Augusthochwassers erleichtert. Betroffene können bis zum 31. Dezember 2010 unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise die Stundung beantragen. Stundungszinsen fallen nicht an. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem genannten Personenkreis wird bis Ende 2010 abgesehen. Anträge auf Stundungen der nach diesem Zeitpunkt fälligen Gerichtskosten müssen besonders begründet werden. Der Antrag kann bei der Landesjustizkasse oder bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften gestellt werden. Zuständig ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Kostenforderung entstanden ist.

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