Fällverbot in der Vegetationszeit
Aus gegebenen Anlass hat die untere Naturschutzbehörde des Landkreises an das vom 1. März bis 30. September geltende Fällverbot erinnert. In der Vegetationsperiode dürfen außerhalb des Waldes keine Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze gefällt werden. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte für Bäume, Hecken und Sträucher sind in dieser Zeit ohne behördliche Erlaubnis möglich. Vorher müssen die Gehölze auf vorhandene Nist- und Schlafplätze untersucht werden. Sind diese vorhanden, dürfen sie nicht beseitigt werden. Das im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Schnittverbot in der Vegetationszeit gilt in ganz Deutschland. Es trifft ebenso für Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten zu. Macht sich dennoch die Beseitigung eines Baumes oder anderer Gehölze im Verbotszeitraum erforderlich, muss die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine Befreiung erteilt werden kann.