Bienenseuche in Schilbach ausgebrochen

In einem Bienenstand des Vogtlandkreises ist die Amerikanische Faulbrut ausgebrochen. Aus diesem Grund hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung, erlassen. Um den Ausbruchsbestand im Schönecker Ortsteil Schilbach wurde ein Sperrbezirk von einem Kilometer Radius festgelegt. Für den Sperrbezirk werden zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Bienenseuche gemäß § 11 Bienenseuchen-Verordnung folgende Anordnungen getroffen:

1. Alle Halter von Bienen im gesamten Vogtlandkreis, deren Bie nenhaltung dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises und der Sächsischen Tierseuchenkasse noch nicht bekannt sind, haben Ihre Bestände unverzüglich mit Angabe von Anzahl und Standort ihrer Bienenvölker anzuzeigen unter: Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises, Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz, Tel. 03741 300-3601, Fax 03741 300-4075
E-Mail: veterinaeramt@vogtlandkreis.de. Dies gilt auch für Bienenhalter aus anderen Landkreisen, die sich aktuell im Vogtlandkreis, im Rahmen von Wander.haltungen mit Ihren Völkern aufhalten.

2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk werden unverzüglich amtstierärztlich auf Amerikanische Faulbrut untersucht. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Bienenhalter haben bei den Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten.

3. Bewegliche Bienenstände im Sperrbezirk dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen bzw. von ihrem Standort im Sperrbezirk entfernt werden.

5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

6. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist, darf abgegeben werden.

7. Imker haben ständig dafür zu sorgen, dass nicht mehr besetzte Bienenwohnungen ständig bienendicht verschlossen gehalten werden.

8. Für die Punkte 1 bis 6 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die rechtlichen Gründe für diese Allgemeinanordnung sind im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises einsehbar. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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