Beschäftigung Schwerbehinderter bis 31. März melden

Zwickau – Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 

Die Agentur für Arbeit prüft in Kürze die Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2018. Deswegen müssen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2019 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden! Zu beachten ist, dass die Anzeige rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Form einzureichen ist. Nur so wird eine Ordnungswidrigkeit vermieden.

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nach, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Beschäftigtenzahl insgesamt und ist gestaffelt. Pro unbesetztem Arbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe zwischen 125,- Euro bis 320,- Euro monatlich. Die Mittel aus dieser Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Für telefonische Anfragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer ist die Arbeitsagentur unter der kostenlosen Servicenummer für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 erreichbar.

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