Beitragsermäßigung für Kindertagesbetreuung auch bei „Patchworkfamilien“

Mit Urteil (Az.: 4 A 880/16 und 4 A 881/16) vom 12. Februar 2019 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Elternbeitragssatzung der Landeshauptstadt Dresden vorgesehene Beitragsermäßigung für Eltern, deren Kinder gleichzeitig eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) besuchen, auch für solche Kinder in Anspruch genommen werden kann, bei denen die Eltern nicht zugleich auch Eltern der Geschwisterkinder sind.
Geklagt hatten die Eltern eines Kindes, das zusammen mit seinen Eltern und zwei Halbgeschwistern in einem Haushalt lebt. Die beiden Geschwisterkinder waren jeweils nur mit einem im Haushalt lebenden Elternteil verwandt; das jeweils andere Elternteil lebte außerhalb des Haushalts. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihr gemeinsames Kind als drittes Zählkind beitragsfrei sei. Es sei nicht auf die Verwandtschaft zwischen den Eltern und ihren Kindern abzustellen, sondern darauf, ob sie mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung schließlich gefolgt. Bei dem in der Elternbeitragssatzung sowie im Gesetz über Kindertageseinrichtungen verwendeten Begriff „Eltern“ sei nicht darauf abzustellen, ob eine leibliche oder rechtliche (etwa durch Adoption begründete) Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern bestehe, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Die Stadt Dresden kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundes-verwaltungsgericht erheben.

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