Ab 1. März gilt Gehölzschnitt-Verbot

baumschnittAb dem 1. März gilt das Gehölzschnitt-Verbot. Laut Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es bis 30. September außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden. So sollen in der Brut- und Vermehrungszeit Störungen von Brutvögeln, insbesondere an ihren Nistplätzen vermieden werden. Von dem Verbot profitieren außerdem Bienen, Hummeln und Schmetterlinge, die im Sommer das volle Blütenangebot vorfinden sollen. Nicht betroffen sind Bäume auf sogenannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf gartenbauwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen. Zu den Ausnahmen gehören außerdem Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie zulässige Bauvorhaben, wenn dafür nur ein geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden soll.

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