Teure Abmahnung noch Jahre später

tastatur1Wer sich bei Tauschbörsen an urheberrechtlich geschützten Daten vergreift, kann im Nachhinein kräftig zur Kasse gebeten werden. Rechtsanwälte reagieren selbst bei geringen Verstößen mit happigen Forderungen. Doch was ist, wenn beispielsweise erst fünf Jahre später eine Abmahnung ins Haus flattert? Müssen Betroffene dann noch zahlen oder sind die Ansprüche verjährt? „Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Anwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren“, meint Robert Schumann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das bedeutet, dass diejenigen Abmahnungen, die im Jahre 2011 oder noch früher zugestellt wurden, bereits verjährt sind. Trotz Verjährung versuchen einige Rechtsanwälte und Inkassobüros dennoch diese Forderungen durchzusetzen. Verbraucher, die solche Schreiben erhalten, sollten nicht vorschnell bezahlen, sondern sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat suchen“, rät Schumann. Sie sollten sich nicht durch anderslautende Schreiben verunsichern lassen, die von einer 10-jährigen Verjährungsfrist ausgehen. Oft wird in solchen Schreiben auf eine BGH-Entscheidung vom 15.01.2015 verwiesen. In der Entscheidung ging es aber um ungerechtfertigte Bereicherung durch das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. „Viele Gründe sprechen dagegen, dass die Entscheidung auf den Fall des Filesharings anwendbar ist“, so Schumann.

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