Bei Anruf kein Vertrag!

Herr S. aus Zwickau war über das Schreiben einer €urowin Deutschland sehr verwundert. Darin wurde ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt – verbunden mit einer Zahlungsaufforderung über 178,50 Euro. Er könne sich nun darüber freuen, monatlich bei 225 attraktiven Preisausschreiben eingetragen zu werden und außerdem „an der werktäglichen 1 Millionenziehung bei einer Internet-Lotterie“ teilzunehmen, schreibt der Absender mit türkischem Geschäftssitz. S. erinnerte sich an einen Anruf, wo man um seine Teilnahme an Gewinnspielen warb. Um den lästigen Anrufer loszuwerden, hatte er einer Zusendung von Unterlagen zugestimmt.

„Mit solchen Schilderungen kommen Verbraucherinnen und Verbraucher sehr häufig zu uns“, berichtet Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale. Mit einer noch recht neuen gesetzlichen Vorschrift kann ihnen nun häufiger geholfen werden. Der im Oktober 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte § 675 Abs. 3 sieht für Verträge über die Anmeldung oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen, die von Dritten durchgeführt werden, die Textform vor, also beispielsweise ein Schreiben, E-Mail oder Fax. „Wer nach einem solchen Anruf zum Beispiel ein Begrüßungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung erhält, kann also die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf den fehlenden Vertragsschluss ohne Weiteres zurückweisen“, informiert Fischer.

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